Statuten Verein Lebensqualität Braunau-Wuppenau

I. Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Lebensqualität Braunau-Wuppenau besteht ein nicht gewinnorientierter
Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
1 Der Verein setzt sich für die Erhaltung und Förderung der Lebensqualität, des Landschaftsbildes
und des Naherholungsgebietes in und um Braunau/Wuppenau ein.
2 Er engagiert sich insbesondere für einen umfassenden, nachhaltigen Schutz der Einwohnerinnen
und Einwohnern der Gemeinden Braunau und Wuppenau sowie der Natur vor schädlichen
Einwirkungen und Immissionen.
3 Der Verein befürwortet grundsätzlich die Nutzung von erneuerbaren nachhaltigen Energiequellen.
Er setzt sich jedoch dafür ein, dass der Energieertrag mit der Beeinträchtigung der
Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung und dem Eingriff in die Landschaft und die
Natur in einem sinnvollen Verhältnis stehen.
4 Der Verein setzt sich zum Ziel, den Bau und den Betrieb einer Windkraftanlage oder eines
Windparks im Gebiet Braunau/Wuppenau zu verhindern.
Art. 3
1 Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung
zusammen.
2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 4
1 Der Sitz des Vereins befindet sich in Braunau.
2 Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.


II. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren.
Art. 6
1 Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen,
Gönnerbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten
und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
2 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4 Die Mitgliederhaftung wird auf die Höhe eines Jahresbeitrages begrenzt.


III. Mitgliedschaft
Art. 7
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der
Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 8
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern
- Gönnern
- Kollektivmitgliedern.
Art. 9
1 Einzelmitglied kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die
Mitgliedschaft beginnt durch Einreichen der Beitrittserklärung und erneuert sich jährlich
durch den geleisteten Mitgliederbeitrag.
2 Über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 10
1 Kollektivmitglied können Organisationen oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
2 Über die Aufnahme und den Ausschluss der Kollektivmitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 11
1 Gönner kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt.
2 Gönner werden über die Aktivitäten des Vereins informiert und zu den Veranstaltungen eingeladen,
haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 12
Die Höhe der Jahresbeiträge der Einzel- und Kollektivmitglieder beschliesst die Generalversammlung.
Art. 13
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Austritt oder Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
- den Ausschluss aus wichtigen Gründen.
2 Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.
3 Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde
einlegen.


IV. Generalversammlung
Art. 14
1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern
des Vereins.
2 An der Generalsversammlung anwesende Mitglieder sind mit je einer Stimme stimm- und
wahlberechtigt.
Art. 15
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten
- Wahl der Vorstandsmitglieder (bestehend zumindest aus Präsident, Aktuar und Kassier)
- Wahl der Revisoren
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder.
Art. 16
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus einberufen. Der
Vorstand kann, falls nötig, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 17
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 18
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 19
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand
zusammen.
Art. 20
Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst:
- Genehmigung Jahresbericht
- Jahresrechnung (Präsentation, Revisionsbericht, Décharge)
- Genehmigung Jahresprogramm und Budget
- Festsetzung Mitgliederbeiträge
- Wahlen (Vorstand und Revisoren)
- Anträge der Mitglieder.
Art. 21
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten
Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung
aufnehmen.
Art. 22
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet nach Einberufung durch den Vorstand oder
auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.


V. Vorstand
Art. 23
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der
Generalversammlung gewählt werden.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des
Vereins erfordern.
3 Beschlüsse des Vorstands werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck
zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
vorbehalten sind.
Art. 25
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 26
Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
- Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern und Kollektivmitgliedern sowie den allfälligen
Ausschluss von Mitgliedern und Kollektivmitgliedern
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung
des Vereinsvermögens.
Art. 27
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 28
Der Vorstand ist für die Einstellung oder Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden
des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder
oder auch an Externe vergeben.
Art. 29
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die
Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und die Rechnungen des Vereins und legen der
Generalversammlung einen schriftlichen Bericht samt Antrag vor.


VI. Auflösung
Art. 30
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf
eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.


Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 15. August 2016 in Braunau angenommen.

Im Namen des Vereins

Der Präsident:
Marco Zimmermann