Abstand

Abstand als wichtiger Schutz

Windkraft kann Teil der Stromversorgung eines Landes sein. Der Verein stellt sich nicht kategorisch gegen Windkraft. Aber Windkraftanlagen haben in der Grössenordnung von 200 m Höhe gewichtige Nachteile für die Bevölkerung, die Natur und die Tiere (Lärm, Verschandelung der Gegend, Schattenwurf, Discoeffekt, Entwertung der Liegenschaften, Infraschall, Vogelschlag etc.). 

Deshalb bedarf es einer sorgfältigen und verhältnismässigen Interessenabwägung zum Schutz der Betroffenen. Zum Schutz der Menschen braucht es einen angemessenen Abstand zwischen den bewohnten Gebäuden und den Windkraftanlagen

Die Regelung der 10-fachen Höhe ist eine faire Lösung, wie dies bspw. in Bayern und grösstenteils in Sachsen, praktiziert wird. Dann würden auch die Immissionen und Auswirkungen ein erträglicheres und akzeptableres Niveau erreichen. 10H bedeutet, dass 200 m hohe Windkraftanlagen 2 km vom nächsten Wohnhaus entfernt sein müssen. Und nicht nur 300 m wie in der Schweiz möglich. 

Beispiele Stand Dezember 2016

WHO: 40 dB in der Nacht (und dazu stellt die WHO fest, dass Lärm die zweithäufigste Ursache für Gesundheitsschädigungen nach CO2 Ausstoss ist)

Deutschland hat weltweit gesehen nicht die grössten Abstände zwischen Wohnbauten und Windkraftanlage. Trotzdem haben sämtliche deutsche Bundesländer grössere Abstände zwischen Windkraftanlagen und Wohngebieten als dies in der Schweiz möglich wäre (teils nur schon wegen des strengeren Lärmschutzes). Die meisten Bundesländer kennen sogenannte „Vorsorgeabstände“. 

Bayern: 10H Regelung. Möglichkeit, dass die jeweils betroffene Gemeinde die 10H-Regelung im Einzelfall kippen könnte, jedoch nur, wenn alle dafür stimmen.

Sachsen: in sechs von zehn Landkreisen, Beschlüsse zur Umsetzung der sogenannten 10H-Reglung.

Baden-Württemberg: Als Empfehlung an die Planer, Mindestabstand von 1000 Metern zur Wohnbebauung. Der endgültige Abstand wird nach immissionsschutzrechlicher Prüfung festgelegt. 

Rheinland-Pfalz: 1000 m-Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohngebieten. Ein weiterer Windenergieausbau im Wald wurde beschränkt. 

Thüringen: Abstand bei Wohnbebauung mind. 750 m, um die Immissionsbelastungen zu minimieren und eine Konfliktvermeidung anzustreben. Zusätzlich wird eine Abstufung im 750 bis 1000 m Abstandsbereich empfohlen.

Hessen: Abstand von 1000 Metern, in Ausnahmefällen auch nur von 600 Metern. 

Mecklenburg-Vorpommern: Abstand 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung

Berlin-Brandenburg: 1.000 Metern Abstand zum nächsten Wohngebäude, entspricht den Empfehlungen der Regionalplanungen.

Schleswig-Holstein: 800 Metern zu Siedlungsbereichen, 400 Meter zu Einzelhäusern: In Planung ist eine generelle Vorsorge, dass grundsätzlich die dreifache Anlagenhöhe als Mindestabstand einzuhalten ist. 

Saarland: keinen fest definierten Mindestabstand zur Wohnbebauung, der einzuhalten wäre.
Der Mindestabstand zur Wohnbebauung richtet sich folglich nach der TA Lärm (= 40 dB in der Nacht) und der sog. optisch bedrängenden Wirkung. Kommunen können darüber hinausgehende Abstände vorgeben.

Bremen: TA Lärm, 40 dB nachts.

Sachsen Anhalt: TA Lärm, 40 dB nachts.

Finnland: Abstandsregelungen 2 Kilometer zu sämtlicher Wohnbebauung – auch zu Ferienhäusern

Polen: 10 H 

Oberste Gesundheitsbehörde empfiehlt 2km Mindestabstände zur Wohnbebauung, Kritik an unzureichenden Schallmessungen

Dänemark: Ein Grossteil der dänischen Kommunen hat die Pläne für neue Windparks gestoppt, bis die staatliche Untersuchung über die Gesundheitsprobleme durch Infraschall abgeschlossen ist

Österreich:

Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz:

  • 1.200 m zu Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, z.B. Krankenhaus, Schule, Altersheim
  • 750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland, Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen
  • 2.000 m zu Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden.

Oberösterreich: Mindestabstand zu für Wohnzwecke genutzten Gebäuden beträgt bei Anlagen über 0,5 MW: 800m

Burgenland: 1000m zu Siedlungsgebiet

Kärnten: Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden: 1500 m, dieser Abstand ist reduzierbar, wenn eine "unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden“ vermieden werden kann.